Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
DM Transport Solutions GmbH
1. Allgemeines/ADSp
(1) Soweit in den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Anderweitiges geregelt
ist, arbeitet DM Transport Solutions GmbH (folgend: DM) auf der Basis der Allgemeinen Deutschen
Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils neuesten Fassung. Soweit die Regelungen der ADSp
von den Regelungen dieser AGB abweichen, gehen die Regelungen dieser AGB vor.
2. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat das Transportgut transportüblich (für Umschlag und Lkw-Transport tauglich)
zu verpacken.
(2) Der Auftraggeber hat die für den Transport erforderlichen Daten rechtzeitig, d.h. vor
Transportantritt elektronisch (etwa per KDÜ) zu übermitteln. Liegen die Daten nicht rechtzeitig vor,
darf DM vom Transport absehen; im Übrigen greift Ziffer 6 Abs. 7.
(3) Jede Sendung ist mit einer von DM zur Verfügung gestellten und/oder mit DM abgestimmten und
durch DM freigegebenen Versanddokumentation zu versehen. Dies schließt das Aufbringen eines DM
-eigenen oder dem Frachtführer/Fahrer lesbaren Barcodes durch den Auftraggeber ein. Ein
Transportgut, das nicht mit einem Barcodelabel bzw. einem für DM lesbaren Label versehen ist, ist
von der Beförderung ausgeschlossen. DM darf dieses aus dem Beförderungsablauf aussondern und
dem Auftraggeber gegen Kostenerstattung und auf Risiko des Auftraggebers zurücksenden, es sei
denn, DM bzw. der Frachtführer kann anhand eindeutig erkennbarer anderweitig zugegangener
Sendungsdaten die Sendung/das Packstück selbst mit einem Label versehen. Die dafür entstehenden
Kosten trägt der Auftraggeber. Sofern DM trotzdem befördert, gilt die vereinbarte Zustellfrist nicht.
(4) Benötigt der Auftraggeber für umsatzsteuerrechtliche Zwecke eine Gelangensbestätigung, kann
diese auf elektronischem Wege durch die DM erfolgen.
(5) Eine Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber gemäß § 415 HGB nach Übergabe der
Sendung an DM bzw. den beauftragten Frachtführer/Fahrer ist nur bis spätestens 17:00 Uhr am Tag
der Abholung zulässig und muss schriftlich bei DM eingehen. Die Sendung wird sodann kostenlos an
den Auftraggeber überführt.
(6) Einzelpakete, deren Gewicht 31,50 Kilogramm brutto bzw. deren Einzelmaße 3,20 Meter Länge
oder 1,20 Meter Breite oder 1,50 Meter Höhe überschreiten, sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
3. Zustellung
(1) Die Zustellung im Express erfolgt, nach Auftragsübermittlung binnen 1-3 Werktage, von Montag
bis Samstag in der Regel bis spätestens 21:00 Uhr abends und, soweit nicht anders vereinbart, in
persönlich an den Empfänger. Eine Zustellung an Feiertagen erfolgt nur bei gesonderter,
ausdrücklicher Vereinbarung und wenn die Abholung beim Absender zwischen Montag und Freitag
erfolgte. Ausgeschlossen davon sind Feiertage, die auf einen Sonntag fallen. Gesonderte
Vereinbarungen haben in Textform zu erfolgen. Die Zustellung der Express-Ware erfolgt bei
bundesuneinheitlichen Feiertagen, wenn sich der Empfänger in einem Feiertagsgebiet (Bundesland)
befindet, am Tag nach dem Feiertag. Die Zustellung der Sendungen erfolgt in der Weise, dass DM
diese auf einem vom Auftraggeber mitgeteilten Empfängeradresse persönlich gegen Unterschrift
zugestellt. Unmittelbar nach Übermittlung der Versandinformationen durch den Auftraggeber wird
der Empfänger schriftlich avisiert. Die Zustellung ist nur dann einzuhalten, wenn der Käufer
unmittelbar nach Mitteilung durch DM, jedoch spätestens vor Übergabe ins Zieldepot das
Zustellfenster bestätigt. Wenn der Empfänger binnen 48 Stunden nach Übermittlung keinerlei
Reaktion übermittelt, erfolgt seitens DM eine telefonische Avisierung. Sämtliche über das Telefon
vereinbarten Avisierungen werden schriftlich festgehalten und dem Empfänger bestätigt. Gibt es
Unstimmigkeiten mit der Empfängeradresse oder ist der Ort nicht benannt, wird DM von der
Zustellung nur dann absehen, wenn dies in derartigen Fällen vereinbart ist oder ein derart evidentes
Verlustrisiko besteht, dass die Eilbedürftigkeit offensichtlich zurücktreten muss. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der jeweilige Empfänger eine gültige Empfängeradresse
mitteilt, welche in Textform an DM zu übermitteln ist. Der Auftraggeber ist in diesem Zusammenhang
ferner verpflichtet, den Empfänger darauf hinzuweisen, dass die Ablieferung ausschließlich durch
eine Avisierung erfolgen kann. DM darf die Zustellung auch durch ein elektronisches
Ablieferprotokoll (Scanning) oder Begleitpapier vom beauftragten Frachtführer/ Fahrer nachweisen
oder mittels eines manuellen Eintrages in das Sendungsverfolgungssystem, falls und soweit die
Ablieferung zuvor vom beauftragten Frachtführer/Fahrer ihr gegenüber telefonisch bestätigt wurde.
Der gewünschte Abliefernachweis ist kostenlos im Portal einsehbar.
(2) Abweichungen von den vorstehenden Regel-Zustellzeiten sind nur nach vorheriger schriftlicher
Vereinbarung möglich. Die Zustellung von Sendungen auf Nord- und Ostseeinseln, die nicht durch
eine Brücke mit dem Festland verbunden sind, ist ausgeschlossen.
4. Von der Beförderung ausgeschlossene Güter
(1) DM übernimmt ausschließlich Aufträge, die in der Leistungsvereinbarung unter Punkt 8 enthalten
sind.
Eine Übernahme von weiteren Gütern ist ausgeschlossen.
(2) Sämtliche Schäden, die DM dadurch entstehen, dass der Auftraggeber DM bzw. dem beauftragten
Frachtführer/Fahrer gemäß Abs. 1 vom Transport ausgeschlossene Sendungen übergibt, sind durch
den Auftraggeber zu ersetzen, es sei denn, DM hatte positive Kenntnis darüber dass der
Auftraggeber vom Transport ausgeschlossene Güter bzw. Sendungen übergibt. Positive Kenntnis der
Frachtführer/Fahrer wird DM zugerechnet.
(3) Soweit DM gemäß Abs. 1 von der Beförderung ausgeschlossene Güter ohne entsprechende
Ankündigung zum Transport übergeben werden, ist die Haftung von DM ausgeschlossen, es sei denn,
DM hatte positive Kenntnis darüber, dass sie von der Beförderung ausgeschlossene Güter gemäß
Ziffer 3 transportiert. Im Falle positiver Kenntnis haftet DM nur im Rahmen der Ziffer 6.
5. Tarife und Zahlungsbedingungen/Preisanpassung
(1) Für jede Leistung gelten die Tarife und Preise in den jeweils gültigen Tarif- und Preislisten der DM,
wobei sich alle Entgelte inklusive Nebenkosten(z.b Maut,MiLoG), Zuschlag für Haftungserhöhung für
Vermögensschäden (ITLL) und zzgl. gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer verstehen. Die am Tag der
Auftragserteilung gültigen Tarife und Preise sind maßgebend für die Berechnung des Entgeltes. DM
sendet die Tarifunterlagen auf Verlangen zu.
(2) DM rechnet grundsätzlich auf der Basis der vom Auftraggeber mit den Sendungsdaten
übermittelten Sendungen ab.
(3) DM fertigt grundsätzlich „Frei Haus“-Sendungen ab, „Unfrei“-Sendungen sind als solche
ausdrücklich auf dem an DM erteilten Auftrag zu deklarieren. DM ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, das Entgelt bei dem Empfänger einzuziehen. Der Auftraggeber bleibt stets zur Zahlung
des Entgeltes gegenüber DM verpflichtet.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug, in der in der Rechnung
angegebenen Währung sofort fällig. Der Auftraggeber gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er die
Rechnung nicht binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zugang vollständig zahlt.
Befindet sich der Auftraggeber im Verzug, ist DM berechtigt, weitere Leistungen zu verweigern, auch
wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits Sendungen übernommen hat. Im Falle einer Mahnung wird eine
Mahngebühr von 5,00 € in Rechnung gestellt.
(5) Falls und soweit DM und der Auftraggeber nichts anderes vereinbart haben, gilt für
Preiserhöhungen in Dauerschuldverhältnissen Folgendes: Erhöhen sich die Transportkosten der DM
durch Einführung oder Steigerung vom Gesetzgeber unmittelbar oder mittelbar veranlasster Kosten,
die Teil der Fracht sind, etwa Steuern (nicht jedoch Umsatzsteuer), Gebühren (insbesondere Maut),
Treibstoffkosten und Arbeitskosten (insbesondere Tariflohnänderungen), ist DM berechtigt, solche
Erhöhungen ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an den Auftraggeber nach entsprechender
Information weiter zu belasten, d.h. die Tarife entsprechend anzupassen; dies gilt allerdings nur für
den Fall, dass sich dadurch die Transportkosten der DM insgesamt um mindestens 1 % und/oder die
jeweilige Einzelkostenposition um mindestens 3 % jeweils gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses
des Vertrages erhöhen. Ein Anspruch auf Offenlegung der Preiskalkulation besteht nicht.
Widerspricht der Auftraggeber innerhalb eines Monats schriftlich der Preisanpassung und erzielen
DM und der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Widerspruchs eine
Einigung über die Höhe der Preisanpassung, so können DM und/oder der Auftraggeber den Vertrag
bzw. die Zusammenarbeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.
6. Haftung/ Schadenanzeige
(1) DM weist ausdrücklich darauf hin, dass die Haftung für Güter- und Verspätungsschäden nach
diesen AGB, den ADSp und z.T. auch nach den gesetzlichen Bestimmungen beschränkt ist und
empfiehlt daher den Abschluss einer geeigneten Transportversicherung.
(2) Soweit für eine Beförderung die Regelungen des Warschauer Abkommens, des Montrealer
Übereinkommens oder der CMR anwendbar sind, gelten die dortigen Haftungsregelungen und
Haftungsbeschränkungen.
(3) Findet zwingendes Recht keine Anwendung, insbesondere im nationalen Güterverkehr, bestimmt
sich die Haftung von DM wie folgt:
Die Haftung von DM für Güterschäden ist abweichend von den Vorschriften des HGB und der
Bestimmungen der ADSp auf zwei Sonderziehungsrechte (SZR) pro beschädigtem geratenen
Kilogramm des Sendungsgutes begrenzt. Bei verfügten Lagerungen ist die Haftung von DM für
Güterschäden auf 5,00 € je Kilogramm und für Vermögensschäden auf 5.000,00 € je Schadenfall
begrenzt. Bei Inventurdifferenzen findet eine wertmäßige Saldierung von Fehl- und Mehrbeständen
statt. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder
Unterlassung zurückzuführen ist, die DM, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten wird, begangen haben.
Sendungen, welche während der Beförderung in Verlust geraten, sind vollumfänglich über die
gesamte Schadenshöhe durch DM abgedeckt.
(4) Alle Schäden müssen vom Auftraggeber oder vom Empfänger bis spätestens 12:00 Uhr am
nächsten Werktag in Textform mit detaillierter Beschreibung des Schadens angezeigt werden.
Allgemeine Vorbehalte sind nicht ausreichend. Wird keine Schadensmeldung innerhalb der
genannten Meldefrist vorgenommen, sind Haftungsansprüche gegen DM ausgeschlossen. Beschädigt
gemeldete Güter sind zur Besichtigung und Rückführung mit der ursprünglichen
Transportverpackung durch DM und/oder einen Beauftragten bereitzuhalten, ansonsten besteht
keine Haftung von DM für die gemeldete Beschädigung.
(5) DM garantiert dem Auftraggeber eine Lieferung innerhalb von 72 Stunden ab erfolgreicher
Bereitstellung der Sendung innerhalb Deutschlands. Jede Sendung wird schriftlich beim Empfänger
nach Übertragung der Sendungsinformationen avisiert. DM protokolliert jegliche Avisierung und
kann diese auf Wunsch dem Auftraggeber kostenlos übertragen. Der Empfänger der Sendung muss
bis zur Auslieferung in das jeweiligen Ziellager den Zustelltag schriftlich bestätigen (in der Regel
innerhalb von 18 Stunden). Erfolgt keine rechtzeitige Bestätigung seitens des Empfängers, entfällt die
Haftung für die garantierte Zustellung durch DM.
Dem Auftraggeber steht bei Nichteinhaltung der zugesicherten Express-Zustellung die vollständige
Übernahme der Versandkosten der jeweiligen Sendung zu.
7. Prüfung des Transportgutes/Inspektionsrecht/Angaben zum Transportgut und Lademittel
(1) DM ist grundsätzlich nicht zur Prüfung geschlossener Behältnisse oder verpackter Sendungen
verpflichtet, behält sich aber vor, Sendungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu öffnen
und zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist auch eine Durchleuchtung der Sendung mit
Röntgenstrahlen möglich. Dabei kann es auch bei sachgemäßer Durchführung zu Schäden an
strahlungsempfindlichen Gütern kommen. Eine Haftung von DM hierfür ist ausgeschlossen. DM ist
insbesondere auch zur Öffnung und Prüfung einer Sendung berechtigt, falls begründete Zweifel an
der Richtigkeit des vom Auftraggeber angegebenen Warenwertes bestehen, wenn sich die Fracht
nach dem Warenwert berechnet.
(2) Je Sendung ist das tatsächliche Gewicht in Kilogramm anzugeben. Ist vom Auftraggeber das
Gewicht einer Sendung höher als 31,5kg, so kann DM die Beförderung verweigern.
Gewichtsdifferenzen festgestellt, ist DM berechtigt, den Auftraggeber unter angemessener
Fristsetzung zur Sicherstellung korrekter Gewichtsangaben aufzufordern. Kommt der Auftraggeber
dem nicht, oder nicht vollständig nach, ist DM berechtigt, das Dauerschuldverhältnis außerordentlich
zu kündigen. In den Fällen, in denen kein Sendungsgewicht angegeben ist (z.B. fehlende
Datenübertragung) gelten diese Bestimmungen entsprechend. Soweit DM diese Sendungen
befördert und nicht verwiegen sollte, wird ein Sendungsgewicht von maximal 31,5 Kilogramm als
Grundlage für die Berechnung des Frachtentgeltes verwendet.
(3) Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass die geeigneten Transportverpackungen mit
Trageöffnungen versehen sind.
(4) Transport- und Verpackungsmittel werden von DM, vorbehaltlich anders lautender schriftlicher
Vereinbarungen, weder zur Verfügung gestellt noch getauscht und/oder zurückgeführt. Insbesondere
der Tausch von Paletten und Transportboxen ist ausgeschlossen, es sei denn die Parteien treffen
hierzu eine schriftliche Individualvereinbarung.
8. Datenschutz
DM ist berechtigt, die Daten des Auftraggebers und des Empfängers bzw. von deren Erfüllungsund/
oder Verrichtungsgehilfen bis auf schriftlichen Widerruf zu sammeln, zu speichern, zu
verarbeiten und falls erforderlich an die beteiligten Personen weiterzuleiten. Dies gilt für Daten, die
im Zusammenhang mit den von DM zu erbringenden Leistungen angegeben werden bzw.
Voraussetzung für das Erbringen einer ordnungsgemäßen Leistung seitens DM und der beauftragten
Frachtführer/Fahrer sind.
10. Form
Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser
Schriftformklausel.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung
so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung
beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst gleichkommend verwirklicht wird. Dasselbe gilt, wenn
sich bei der Anwendung der AGB eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke ergibt.
12. Schlussbestimmungen
(1) Ansprüche gegen DM können vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DM
nicht abgetreten werden. Das Gleiche gilt für etwaige Anspruchsverpfändungen.
(2) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und/oder Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten oder von DM anerkannten
Gegenansprüchen.
(3) Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus Verträgen und Vereinbarungen auf Basis dieser AGB ist,
falls nicht anders vereinbart, der Ort derjenigen Niederlassung/Zweigstelle der DM, an die der
Auftrag gerichtet wurde.
(4) Es gilt deutsches Recht.
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist Ahlen, soweit dem keine zwingenden
Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Stand: November 2024